Aufgrund des neu geschaffenen § 16a Geldwäschegesetz gilt ab dem 01. April 2023 insbesondere beim Kauf einer Immobilie oder von Geschäftsanteilen immobilienhaltender Gesellschaften ein sog. Barzahlungsverbot. Der Kaufpreis darf bei solchen Transaktionen fortan nicht mehr mittels Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen geleistet werden.

Dieses Verbot wird flankiert durch Nachweis- und Kontrollmechanismen, die bei der Abwicklung entsprechender Verträge zu beachten sind.

Gern werden wir Sie hierüber detailliert informieren; kontaktieren Sie uns über die bekannten Kanäle.

Herzliche Grüße

Ihr Team vom Notariat Dr. Alexander Koch