Eine transmortale – also über den Tod hinausgehende – Vollmacht zu Gunsten des Berechtigten genügt zum Nachweis dessen Vertretungsmacht auch dann, wenn er erklärt, Alleinerbe des verstorbenen Vollmachtgebers zu sein (vgl.: KG Beschl. v. 02.03.2021 – 1 W 1503/20). Enthält die Vollmacht die Befugnis, über Grundstücke zu verfügen, bedarf es mithin – entgegen der Praxis einzelner Grundbuchämter – gerade keines Erbscheines, um Grundstücksgeschäfte vorzunehmen. Der bevollmächtigte Alleinerbe spart dadurch Kosten und Zeit.

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